Die Grundzüge der Deutschenpolitik der Partisanenbewegung wurden schon auf der 2. im bosnischen Jajce vom 21.-29. November 1943 abgehaltenen Konferenz des “Antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens” (jug. Abk. AVNOJ) festgelegt. Der AVNOJ betrachtete sich als oberste gesetzgebende und exekutive Volksvertreter-Versammlung Jugoslawiens, weil er, so etwa nach Überlegungen und Aussagen von Milovan Djilas und Edward Kardelj, den Theoretikern der Partisanen, meinte, die Mehrheit der jugoslawischen Völker hätte sie “als nationale Befreier” dazu legitimiert.
Hier in Jajce wurde die nationale Gleichberechtigung der südslawischen Völker der Serben, Kroaten, Slowenen, Mazedonier und Montenegriner beschlossen sowie ihr Recht festgelegt, Teilrepubliken innerhalb einer jugoslawischen Föderation zu bilden. Tito wurde in den Rang eines Marschalls Jugoslawiens erhoben, er übernahm die Präsidentschaft einer provisorischen Regierung. Der jugoslawischen Exilregierung in London wurden alle Rechte einer gesetzlichen Regierung Jugoslawiens und das Recht der Vertretung des Landes im Ausland aberkannt. Dem König Peter II. Karadjordjević sollte laut Beschluss die Rückkehr ins Land so lange untersagt bleiben, bis die Frage der Monarchie durch eine Entschließung der jugoslawischen Völker entschieden worden wäre. Der AVNOJ lehnte also die Monarchie nicht grundsätzlich ab.
Die Deutschen wurden nicht zu einer anerkannten Minderheit erklärt. Es betraf dies die Donauschwaben, die Großteils in der Wojwodina und in Slawonien lebten, sowie die Deutsch-Untersteirer und Gottscheer in Slowenien.
Vielmehr erschien die als “Verfügung von Jajce” bekannt gewordene, die Deutschen betreffende Erklärung, die eine Richtschnur für alle folgenden Maßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe Jugoslawiens abgeben sollte. Sie war mit 21. 11. 1943 datiert und von Moša Pijade, der zusammen mit Eduard Kardelj sämtliche Beschlüsse von Jajce redigierte, gezeitigt. Die Verfügung dürfte eine Art Flugblatt gewesen sein und wurde, soweit ersichtlich (1), nicht in die gegenwärtig vorliegenden publizierten Sammlungen der AVNOJ-Erlässe von Jajce aufgenommen.
Ihr Inhalt lautet:
Alle in Jugoslawien lebenden Personen deutscher Abstammung verlieren automatisch die jugoslawische Staatsbürgerschaft und alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte.
Der gesamte bewegliche und unbewegliche Besitz aller Personen deutscher Abstammung gilt als vom Staat beschlagnahmt und geht automatisch in dessen Eigentum über.
Personen deutscher Abstammung dürfen weder irgendwelche Rechte beanspruchen noch ausüben, noch Gerichte und Institutionen zu ihrem persönlichen und rechtlichen Schutz anrufen. (2)
Moša Pijade war zusammen mit Edward Kardelj Verfasser aller Beschlüsse, die der Vollversammlung des AVNOJ am 29. und 30. November 1943 vorgelegt und praktisch unverändert angenommen wurden. Er war serbisch-jüdischer Herkunft fühlte sich als Serbe und zählte zu den Radikalen des Politbüros. Pijade forderte in der von ihm und Kardelj formulierten Deklaration für ,,Volksfeinde” und ,,Vaterlandsverräter” den Entzug der Bürgerrechte und die Todesstrafe. Damit war der Weg frei für die Vernichtung und/oder Vertreibung der Donauschwaben, denn vor allem sie galten in den Augen der Partisanen kollektiv als “Volksfeinde” und “Faschisten”. Sie galten generell als Kollaborateure des Okkupanten und dies umso mehr, als man ihnen infolge ihrer deutschen Abstammung eine besondere Solidarität mit den deutschen Wehrverbänden und dem deutschen “Faschismus” unterstellte.
Das in Jajce 1943 entworfene gesetzliche Vorgehen gegen die ,,Vaterlandsverräter”, die ,,Unterstützer des Okkupators” und der ,,Kämpfer gegen die Freiheit des Volkes” ist fürwahr von inquisitorischer Strenge. Dabei sind die angewandten Begriffe derart elastisch umschrieben, dass jeder Bürger, der nicht eindeutig zur Volksbefreiungsbewegung gehörte, beliebig unter die Geächteten eingereiht werden konnte, wenn dies das Parteiinteresse oder die Willkür der Machthaber verlangte. (3) In einem solchen Ambiente konnte ein “Flugblatt”, das die Verfügungen gegen die Deutschen kurz zum Ausdruck brachte, durchaus entworfen und für die unteren Führungskräfte in Umlauf gebracht worden sein.
An der Verfügung von Jajce orientierte sich offensichtlich der Beschluss zurück, den der AVNOJ auf seiner 3. Sitzung in Belgrad am 21. November 1944 fasste und der den “Übergang von Feindvermögen in das Eigentum des Staates” zum Inhalt hatte und – wie die Interpretation vom 8. 6. 1945 zeigt – den Verlust der bürgerlichen Rechte der Deutschen voraussetzte.
Neuerdings ist bestritten worden, dass schon in Jajce der Beschluss zur Eliminierung der deutschen Volksgruppe gefasst wurde. Der Schweizer Historiker und Hochschullehrer Michael Portmann (geboren 1975) bestreitet die Existenz der “Verfügung von Jajce” und folgert daraus, die jugoslawischen Kommunisten hätten noch im Herbst 1944 keine Pläne verfolgt, die Deutschen zu vertreiben. (4) “Zumindest der in der Literatur vielfach bemühte Beschluss vom AVNOJ-Präsidium ,über den Umgang von Feindvermögen …’ deutet im Blick auf dessen Entstehungszeitpunkt (21. November 1944) darauf hin, dass man sich an den bereits geschaffenen Fakten – nämlich der Flucht der Mehrheit der Jugoslawiendeutschen – orientierte und auf dieser Grundlage die Entscheidungen mehr oder weniger ad hoc traf. Tatsächlich war dieser Beschluss die erste normative Regelung in Bezug auf die einheimische deutschsprachige Bevölkerung.” (5) Portmann nimmt also einen sanften, von Faktum der Flucht vieler Donauschwaben motivierten Entschluss des AVNOJ an, die Deutschen “auszusiedeln”. Damit würde auch das Argument, es handle sich bei der Eliminierung der Donauschwaben aus ihrer angestammten Heimat um Völkermord, an Kraft verlieren, weil von der Definition des Völkermords nach der UNO-Konvention ein entscheidendes Element geschwächt würde: der subjektive Wille der Täter, “eine Gruppe als solche teilweise oder ganz zu zerstören”. (6)
Es mutet allerdings etwas merkwürdig an, dass ein solch gravierender Beschluss ohne längere vorausgehende Reifung entstanden sein sollte. Portmann schreibt: “Auf der besagten Sitzung des AVNOJ-Präsidium (7) haben sich Blagoje Nešković, Moša Pijade, Tito, Josip Rus, Rodoljub Čolaković, Ðuro Pucar, Rade Pribičević, Andrija Hebrang und Ljubo Leontić an der Diskussion beteiligt. Die diesbezüglichen Protokolle sind jedoch offensichtlich nicht aufbewahrt worden. Da diese Zusammenkunft des damals 18-köpfigen AVNOJ-Präsidiums nicht einmal drei Stunden dauerte und zudem noch ein zweiter Punkt auf der Tagesordnung stand, dürfte über den im Übrigen einstimmig gefassten Beschluss kaum länger als zwei Stunden debattiert worden sein. Bis heute sind keine Dokumente aufgetaucht, die den so weit reichenden Entscheidungsprozess dokumentieren. Der Beschlusstext wurde erst im Februar 1945 im jugoslawischen Amtsblatt veröffentlicht und von dem volksdemokratisch gewählten Parlament Ende 1945 bestätigt.” (8)
Dem steht entgegen, dass der Beschluss des AVNOJ vom 21. November 1944 schon am nächsten Tag in der Belgrader Presse veröffentlicht wurde. Die Schnelligkeit, mit der der entscheidende AVNOJ-Beschluss gefasst wurde, setzt zudem eine längere Entschlussreifung voraus. Milovan Djilas, damals Mitglied des Politbüros und enger Mitarbeiter Titos, berichtet in seinem Memoirenwerk Krieg der Partisanen über die Entstehung der Absicht, die Jugoslawiendeutschen zu vertreiben, dass man darüber oft diskutiert habe. Dies wird von Portmann in seiner Theorie nicht bedacht. Die Donauschwaben galten spätestens in Jajce als Gegner der “nationalen Befreiung” und daher als “Volksfeinde”. Djilas berichtet wie im obersten Führungsgremium der Partisanen der Meinungsbildungsprozess verlief, der zur Eliminierung der Deutschen führte: “In Wirklichkeit sah sich das Politbüro allein mit dem Problem der ungarischen Minderheit konfrontiert, da das Schicksal der deutschen Bevölkerungsgruppe (der “Volksdeutschen”) sozusagen vorbestimmt war …. Sowohl unsere Krieger als auch das Volk waren unserer Deutschen dermaßen überdrüssig geworden, dass man im Zentralkomitee die Frage einer Vertreibung der deutschen Bevölkerung viele Male angeschnitten hatte. Jedoch hätten wir uns das möglicherweise auch anders überlegt, hätten nicht die Russen, die Polen und die Tschechen die Vertreibung der Deutschen schon beschlossen und zum Teil auch schon in Angriff genommen. Wir bezogen unseren Standpunkt ohne darüber zu verhandeln, ohne Diskussionen - wie etwas, das durch die ‘deutschen Verbrechen’ begreiflich und gerechtfertigt worden war.” (9)
Die Inkriminierung als Volks-, Rassen- und Klassenfeinde ergab in den Augen der “Nationalen Befreiungsbewegung” die Möglichkeit, wenn nicht sogar die Notwendigkeit einer Bestrafung. Diese konnte nach damaliger emotionaler Gewichtung des Rasseprinzips – sie waren eben Deutsche – eine kollektive, d.h. die ganze Volksgruppe umfassende sein. Die Partisanenführung konstruierte aus Gründen der politischen Machtergreifung zudem eine fingierte Größe: das Land Jugoslawien. Mit welchem Recht konnte eine auf Befehl der kommunistischen Internationale aufgetretene kommunistisch dominierte Freischärler-Bewegung von sich behaupten, sie sei das “eigentliche Jugoslawien”? Juristisch betrachtet war diese Behauptung ein Konstrukt, da zumindest die Kroaten sich damals nicht als “Jugoslawen” betrachteten. An diesem Konstrukt, an dieser in den politischen Raum gestellten Fiktion sollten die Deutschen “Landesverrat” begangen haben …?
Georg Wildmann
Linz/Donau, im Oktober 2013
(1) Ich berufe mich hier auf Oskar Feldtänzer, der die uns zugänglichen AVNOJ-Beschlüsse von Jajce mit Hilfe seiner serbischen Sprachkenntnisse sämtliche durchgesehen hat.
(2) Zitiert nach Oswald Werther: Die Untersteiermark von 1918-1945. In: Ernest Erker u.a.: Der Weg in die neue Heimat. Die Volksdeutschen in der Steiermark. Graz, Stuttgart 1988. S. 46. Vgl. auch Stefan Karner: Die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien. Aspekte ihrer Entwicklung 1939-1997. Klagenfurt, Ljubljana, Wien 1998. S. 125f.
(3) Slobodan Nesovic: Stvaranje nove Jugoslavije 1941-1945 (Entstehung des neuen Jugoslawiens 1941-1945). Belgrad 1981. S. 310f. Die Übersetzung besorgte der staatlich beeidete Dolmetscher Martin Reinsprecht (Linz).
(4) Vgl. Michael Portmann: Die kommunistische Revolution in der Vojvodina 1944-1952. Wien 2008. S. 259.
(5) Ders. ebenda.
(6) Vgl. Menschenrechte. Ihr internationaler Schutz. Beck-Texte im dtv, mit Einführung herausgegeben von Bruno Simma und Ulrich Fastenrath. 4. Auflage. Stand vom 1. Juli 1998. München 1998. S. 102f.
(7) Am 21. November 1944. Der berüchtigte AVNOJ-Beschluss in Belgrad wird in der Literatur stets mit diesem Datum zitiert.
(8) Portmann, a.a.O. S.231.
(9) Milovan Djilas: Der Krieg der Partisanen. Memoiren 1941-1945. Verlag Molden. Wien 1978. S. 540. Jug. Ausgabe unter dem Titel “Revolucionarni Rat” (=Revolutionskrieg) 1977. Titel der amerikanischen Ausgabe: “Wartime”.
Mehr über Verfasser Prof. Dr. Georg Wildmann im “Archiv Neuerscheinungen”:
Donauschwäbische Geschichte Band III erschienen
Zu diesem Thema siehe auch den Beitrag von Herbert Prokle im “Archiv”:
Völkermord oder “nur” ethnische Säuberung? >